Zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 28. April 2023
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Heimatverein Colonia e. V.
(2) Er hat den Sitz in Marl, Westfalen
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Brauchtums und des rheinischen Karnevals. Dazu gehört die Darstellung der jährlichen Karnevalssession mit diversen Karnevalsveranstaltungen.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft und Beitragspflicht
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Die Mitgliedschaft wird erworben auf schriftlichen Antrag und Aufnahme durch den Vorstand,
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen
hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied
muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
(a) dem geschäftsführenden Teil des Vorstandes, diesem gehören an:
dem/der 1. und 2. Vorsitzenden,
dem/der Kassierer/in
Der geschäftsführende Teil des Vorstandes ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB und zwar jeder einzeln. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder in Gemeinschaft vertreten wird, von denen eines der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss.
(b) dem erweiterten Teil des Vorstandes, diesem gehören an:
dem/der Schriftführer/in und dessen Vertreter
sowie dem/der Arbeitsminister/in und dessen Vertreter
Beisitzer mit obmännischen Aufgaben
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes geht über zwei Geschäftsjahre vom Tag der Mitgliederhauptversammlung bis zum Tag der Neuwahl bei der einberufenen Mitgliederhauptversammlung.
Scheidet ein Vorstandmitglied innerhalb seiner Amtzeit aus, so wird sein Amt für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederhauptversammlung kommissarisch durch ein anderes, vom Vorstand gewähltes Mitglied verwaltet. Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist das Amt für die restliche Amtszeit wieder nach §7 (2) zu wählen.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die laufenden Geschäfte
der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des
Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Der 1. oder 2. Vorsitzende beruft den Vorstand ein, so oft es erforderlich erscheint oder ein Mitglied des Vorstandes dieses beantragt. Vorstandssitzungen finden quartalsweise, jedoch jährlich mindestens 2 mal statt.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens 1 mal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Mitglieder schriftlich an den Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich bzw. per e.mail durch den Vorsitzenden bei gleichzeitiger Bekanntgabe einer Tagesordnung.
Der Termin der Mitgliederversammlung wird frühzeitig auf der vereinseigenen
website bekannt gegeben.
(4) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien über die Arbeit des Vereins auf
und entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
(a) Wahl und Abwahl des Vorstandes, wie in § 7 (1) a) und b) aufgelistet.
(b) Entscheidungen über den Einspruch gegen den Ausschluss-Beschluss des
Vorstandes gemäß § 4 (5),
(c) Festsetzung von Beiträgen und Gebühren,
(d) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
(e) Beschlussfassung über den Jahresabschluss,
(f) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
(g) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins,
(h) Wahl der Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschl. Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) Aufnahme von Darlehen ab einem 1/3 der jährlichen Mitgliedsbeiträge
d) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
e) Mitgliedsbeiträge,
f) Satzungsänderungen,
g) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig
anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Über alle Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, in das alle wesentlichen Punkte der Versammlung und insbesondere die Ergebnisse von Abstimmungen aufzunehmen sind. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt sind.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald mitgeteilt werden.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung der Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Marl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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